Die notarielle Vorsorgevollmacht: Ein Stück Sicherheit für Jung und Alt

Der Mensch verdrängt gern den Gedanken, dass er möglicherweise einmal seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Meist rückt das Thema erst im Seniorenalter ins Bewusstsein. Doch egal, ob jung oder alt, viele Menschen gehen wie selbstverständlich davon aus, dass ihre Kinder oder ihre (Ehe-)Partner im Ernstfall gesetzlich befugt sind, für sie zu entscheiden.

 

„Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, der sich oft erst aufklärt, wenn es bereits zu spät ist“, weiß Dr. Andrea Lichtenwimmer, Notarin in Ingolstadt. „Es ist wichtig, dass jeder, unabhängig vom Alter, für den Notfall Vorsorge trifft. Denn eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall können auch in jungen Jahren dazu führen, dass man nicht mehr für sich selbst entscheiden kann“, so Dr. Lichtenwimmer weiter. Zu denken ist hier nicht nur an gesundheitliche Entscheidungen (z.B. Zustimmungen zu Operationen und medizinischen Behandlungen), sondern auch an den vermögensrechtlichen Bereich (Bankgeschäfte, Behördenverkehr etc.). Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann oder nicht mehr geschäftsfähig ist, erhält von Gesetzes wegen einen sog. Betreuer, der dann die notwendigen Entscheidungen trifft. Oft setzt das zuständige Betreuungsgericht kein Familienmitglied, sondern einen Fremden zum Betreuer ein. Das Betreuungsverfahren ist zudem kostenpflichtig.

 

Eine Betreuung lässt sich mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden. In der Vollmacht kann eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten betraut werden. Eine solche Vollmacht sollte mindestens schriftlich verfasst werden, optimale Sicherheit bietet jedoch nur die notarielle Vorsorgevollmacht. Gerade in bedeutenden Lebenssituationen ist die notarielle Form gesetzlich vorgeschrieben, wie z.B. in Grundstücks- und Kreditangelegenheiten. Zudem bieten die notarielle Beratung und die korrekte Formulierung Gewähr dafür, dass die Vollmacht genau auf die individuellen Wünsche und Besonderheiten  eines jeden Vollmachtgebers zugeschnitten und juristisch einwandfrei formuliert ist. Bei privatschriftlichen Vollmachten droht die Gefahr, dass sie aufgrund unzureichender oder fehlerhafter Formulierung im Fall der Fälle unbrauchbar sind. Der Notar stellt darüber hinaus die Identität sowie die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers fest und gewährleistet so die umfassende Akzeptanz der Vollmacht im Geschäftsverkehr. Schließlich kann nur eine notarielle Vollmachtsurkunde ersetzt werden, falls sie einmal abhanden kommen sollte.