Reform der Organspende beschlossen – Beratung bleibt das A und O!

Der Deutsche Bundestag hat am 16. Januar 2020 gegen die Widerspruchslösung gestimmt, die von einer Gruppe um Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und Karl Lauterbach vorgeschlagen worden war. Danach wären alle Bürgerinnen und Bürger zu Organspendern geworden, die dem zuvor nicht widersprochen haben. Vom Deutschen Bundestag angenommen wurde hingegen ein weiterer Gesetzentwurf, der grundsätzlich an der aktuellen Rechtslage festhält. Organspender ist danach grundsätzlich nur wer vor dem Tod aktiv zugestimmt hat oder bei dem ein naher Angehöriger nach dem Tod in die Organentnahme einwilligt. Neu ist hingegen, dass alle Bürger mindestens alle zehn Jahre beim Ausweisabholen auf das Thema Organspende angesprochen werden sollen. In einem Online-Register soll jeder Bürger seine Haltung zur Organspende dokumentieren und jederzeit ändern können. Dieser Entscheidung des Bundestags zur Organspende muss nun der Bundesrat zustimmen.

 

In Deutschland warten derzeit mehr als 9000 Menschen dringend auf ein Spenderorgan und es gibt vergleichsweise wenige potentielle Organspender, so die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO). Das Ziel der Bundestagsdebatte war daher eindeutig: Im Falle des Hirntodes sollen mehr Menschen ihre Organe spenden, um mehr Menschenleben retten zu können.

 

„So oder so – eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende nach dem Tode sollte am besten nach eingehender Beratung erfolgen“, erläutert Dr. Andrea Lichtenwimmer, Notarin in Ingolstadt. Die Beratung zum Thema lässt sich mit einem Gespräch über das Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung verbinden. Es ist ein grundsätzliches Missverständnis, dass bei Alter oder Krankheit Angehörige über persönliche Angelegenheiten entscheiden dürfen. Nur in einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung aller Angelegenheiten betraut werden. In der Patientenverfügung hingegen kann festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen, wann wie durchgeführt werden sollen, wenn der Betroffene selbst nicht gefragt werden kann. Dr. Lichtenwimmer: „Hier kommt das Gespräch häufig auch auf das Thema Organspende. In der entsprechenden notariellen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann der genau Wille festgehalten und eine Organentnahme erlaubt oder ausdrücklich untersagt werden.“