Besser spät als nie!? - Überlegungen zur Übertragung von Vermögenswerten an Kinder

Jedem, der sich Gedanken über die Regelung seines Vermögens macht, wird sich früher oder später die Frage des „Wann und Wie?“ aufdrängen. Vor allem, wenn es sich um hohe Vermögenswerte (wie beispielsweise Grundbesitz) handelt, lohnt es sich, dieser Frage erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. In Bezug auf Übertragung von Vermögenswerten kursieren die wildesten Gerüchte über hohe steuerliche Beträge und auch die Begriffe „Freibetrag“ sowie „Zehnjahresfrist“ fallen in diesem Zusammenhang häufig.

 

Doch im Allgemeinen stiften diese bruchstückhaften Informationen eher Verwirrung, als wirklich weiterzuhelfen. „Daher ist eine frühzeitige Beratung durch den Notar sinnvoll – durchaus auch dann, wenn es erste Vorüberlegungen gibt.“ berichtet Dr. Andrea Lichtenwimmer, Notarin in Ingolstadt aus der Praxis ihres Notariats.

 

Natürlich liegt jedem daran, sein Vermögen möglichst im Wert zu erhalten. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten, von denen nicht jede für die konkrete Situation geeignet ist. Im Grundsatz besteht die Möglichkeit, sein Vermögen schenkweise noch zu Lebzeiten zu übertragen. Andererseits kann der Vermögensübergang auch von Todes wegen geschehen, das heißt im Rahmen der erbrechtlichen Bestimmungen aufgrund eines Testaments, Erbvertrags oder Vermächtnisses im Todesfall. Welche Variante im Einzelfall günstiger ist, hängt von der jeweiligen familiären Lage und den Vermögensverhältnissen des Verfügenden ab und sollte frühzeitig mit einem Notar besprochen werden.

 

Welche Steuern fallen an?

 Sowohl bei Schenkungen als auch für den Erwerb von Todes wegen gibt es einen sogenannten persönlichen Freibetrag. Dieser Freibetrag steht jedem Erwerber einmal alle 10 Jahre zu. Erfolgt also beispielsweise zu Lebzeiten eine Schenkung in Höhe des Steuerfreibetrages, so ist ein weiterer steuerfreier Erwerb durch Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen bis zur Höhe dieses Betrages erst wieder nach 10 Jahren möglich.

 

Bei unbeschränkter Steuerpflicht beträgt der Steuerfreibetrag von Kindern 400.000 €. Als Angehörige der Steuerklasse I erfolgt die Versteuerung von Beträgen über dem Freibetrag folgendermaßen:

 

Wert, um den der Vermögenserwerb den Freibetrag übersteigt

75.000 €...................................7 Prozent

300.000 €...............................11 Prozent

600.000 €...............................15 Prozent

6.000.000 €............................19 Prozent

13.000.000 €..........................23 Prozent

26.000.000 €..........................27 Prozent

über 26.000.000 €.................30 Prozent

 

Erfolgt die Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Wege der Schenkung, können bestimmte Rechte zugunsten des Schenkers vereinbart und auch im Grundbuch eingetragen werden. Möglich sind beispielsweise:

  • Nießbrauchsrecht
  • ein Wohnrecht
  • Geldzahlungen oder Naturalleistungen zum eigenen Unterhalt
  • die Übernahme von Schulden durch den Beschenkten

 

 Zudem kann sich der Schenkende ein Rückforderungsrecht für den Fall z. B.

  • des Verkaufs oder Belastung des übertragenen Grundbesitzes ohne Zustimmung des Schenkenden,
  • des Vorversterbens des Beschenkten oder
  • bei Pfändung des Grundbesitzes einräumen lassen.

 

Für Erwerbe von Todes wegen gibt es für Kinder bis zu einem Alter von 27 Jahren einen besonderen Versorgungsfreibetrag.

 

Dieser beträgt bei einem Alter

bis zu 5 Jahren.................52.000 €

bis zu 10 Jahren...............41.000 €

bis zu 15 Jahren...............30.700 €

bis zu 20 Jahren...............20.500 €

bis zu 27 Jahren...............10.300 €

zusätzlich zum persönlichen Freibetrag.

 

Bei der Errichtung eines Testaments sollten daher auch steuerliche Aspekte in die inhaltliche Gestaltung einbezogen werden.

 

Was nun?

Für das konkrete Vorgehen sind eine individuelle Beratung durch einen Notar und gegebenenfalls einen Steuerberater unerlässlich. Zudem fordern sowohl notarielles Testament, Erbvertrag als auch Grundstücksüberlassungen zur Formgültigkeit eine notarielle Beurkundung. „Wenden Sie sich daher mit Ihren Fragen und Überlegungen frühzeitig an einen Notar.“ erläutert Dr. Andrea Lichtenwimmer, Notarin in Ingolstadt, abschließend.